Drei Jahre für denselben Auftraggeber, volle Auslastung, keine eigenen Mitarbeiter. Mehr braucht ein Prüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oft nicht: Rentenversicherungspflicht, zahlbar von dir. Nicht, weil du scheinselbstständig wärst. Sondern wegen einer ganz anderen Vorschrift, die die meisten Freelancer nie gelesen haben.
Genau um diese Unterscheidung ging es in der Session von Benno Grunewald bei Freelance Unlocked 2024. Grunewald ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Bremen und vertritt seit über 20 Jahren Selbstständige, vor allem aus IT, Event und Agenturgeschäft. Er kennt hunderte DRV-Verfahren von innen. Und er startete mit einer Warnung: Die Begriffe, mit denen alle um sich werfen, werden ständig vermischt. Und genau diese Vermischung bringt Freelancer in Schwierigkeiten.
Es gibt nur drei Status, und „scheinselbstständig" gehört nicht dazu
„Seit über 20 Jahren gibt es einen sehr unguten Geist in Deutschland, der da herumschwirrt: den Geist der Scheinselbstständigkeit", sagte Grunewald gleich zu Beginn. Rechtlich existiert dieser Geist aber gar nicht als Kategorie. Wer in Deutschland Geld verdient, landet in einem von drei Fächern: angestellt, selbstständig ohne Pflichten (das Ziel der meisten Freelancer) oder selbstständig, aber rentenversicherungspflichtig.
Scheinselbstständigkeit ist nur ein Etikett für den Moment, in dem noch niemand entschieden hat, welches Fach zutrifft. „Niemand kann permanent scheinselbstständig sein, das ist völlig unsinnig", so Grunewald.
Warum die Wortklauberei? Weil dahinter zwei Regelwerke mit komplett unterschiedlichen Kriterien stehen:
- Der sozialversicherungsrechtliche Status (angestellt oder selbstständig) richtet sich nach § 7 SGB IV und jahrzehntelanger Rechtsprechung.
- Die Rentenversicherungspflicht für echte Selbstständige steht in § 2 SGB VI und hat ihre eigene, kurze Checkliste.
Die meisten Forentipps gehen schief, weil sie die Kriterien des einen Regelwerks auf das andere anwenden.
Dein Auftraggeber ist der, der deine Rechnung bezahlt
Vor den Kriterien noch eine Definition, über die viele stolpern: Wer ist eigentlich dein Auftraggeber?
Im deutschen IT-Freelancing ist das Dreieck der Standard. Du schließt den Vertrag mit einem Vermittler (Agentur oder Unternehmensberatung), der Vermittler mit dem Endkunden, und gearbeitet wird beim oder für den Endkunden. Juristisch ist dein Auftraggeber der Vermittler. „Man könnte es auch noch platter formulieren: Auftraggeber ist derjenige, von dem Sie Ihre Vergütung bekommen", sagte Grunewald. Der Endkunde hat sich mit dieser Konstruktion eine vertragliche Firewall gebaut und bleibt bei jeder Prüfung außen vor.
Die Konsequenz tut weh. Mandanten erzählen Grunewald oft, sie hätten doch viele Auftraggeber gehabt, fünf Endkunden in drei Jahren. Liefen alle Projekte über dieselbe Agentur, zählt die DRV genau einen. Warum diese Zahl so wichtig ist, zeigt der zweite Teil dieses Artikels.
Scheinselbstständigkeit: wenig Gesetz, viel Rechtsprechung
Was macht aus einem Freelancer rechtlich einen Angestellten? Das Gesetz selbst sagt fast nichts. § 7 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit und nennt zwei Anhaltspunkte: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Das war's. Um das Jahr 2000 stand kurz ein fester Kriterienkatalog im Gesetz, 2003 flog er wieder raus. Seitdem stammt alles aus Gerichtsurteilen, eine nach oben offene Liste, die ständig wächst.
Deshalb wird jeder Fall einzeln entschieden. „Obwohl ich jetzt schon über 20 Jahre dabei bin, kann ich wirklich behaupten: Ich habe noch keine zwei identischen Fälle gehabt", sagte Grunewald. Vergleichbar ja, identisch nein.
Zwei Punkte aus seiner Praxis solltest du dir merken:
Remote rettet dich nicht. Dass du im eigenen Büro sitzt statt beim Kunden, ist ein Kriterium unter vielen, keine Lösung. Geprüft wird, wie, wo und unter wessen Regie du arbeitest.
Das finanzielle Risiko liegt bei deinem Auftraggeber, nicht bei dir. Stuft eine Prüfung dich als Arbeitnehmer ein, schuldet der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend, in der Regel für bis zu vier Jahre. Dein Anteil: null. Manche Verträge wollen diese Rechnung an den Freelancer durchreichen. Grunewalds Kommentar zu solchen Klauseln: „Lesen Sie es, vergessen Sie es gleich wieder." Zurückholen kann sich der Auftraggeber davon nichts.
Die Rentenfalle: echt selbstständig und trotzdem in der Pflicht
Jetzt zu der Vorschrift, die das Risiko auf dich umdreht. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI muss ein echter Selbstständiger in die gesetzliche Rente einzahlen, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Er arbeitet im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber, und er beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die DRV führt „Selbstständige mit einem Auftraggeber" ganz offiziell neben Lehrern, Hebammen und Handwerkern als pflichtversicherte Gruppe.
Was „im Wesentlichen" und „auf Dauer" heißt, definiert das Gesetz nicht. Die DRV hat die Lücke selbst gefüllt: „im Wesentlichen" bedeutet für sie mehr als fünf Sechstel des Umsatzes (rund 83 Prozent) von einem Auftraggeber, „auf Dauer" heißt etwa ein Jahr. Grunewald nennt diese Auslegung „komplett willkürlich": Kein einziges Sozialgericht habe sie bisher bestätigt. Die Gerichte schauen stattdessen auf die gesamte Vita des Selbstständigen, auf frühere Auftraggeber, Vertragslaufzeiten und den Zuschnitt der Projekte. Deshalb lohnt sich Gegenwehr oft. Aber geprüft wird zuerst nach dem DRV-Maßstab, und ein Solo-Freelancer im dritten Jahr bei derselben Agentur fällt da fast immer durchs Raster.
Bleibt es bei der Einstufung, zahlst du deine Rentenbeiträge selbst, rückwirkend und künftig: entweder den vollen Beitragssatz auf dein tatsächliches Honorar oder den einkommensunabhängigen Regelbeitrag. Grunewald bezifferte ihn 2024 auf rund 640 € im Monat, aktuell weist die DRV 735,63 € aus.
Drei Details aus der Fragerunde, die vor allem Ein-Personen-Firmen betreffen:
- Die GmbH ist Tarnung, kein Panzer. Prüfer, die beim Auftraggeber die Liste externer Dienstleister durchgehen, schauen sich Firmennamen fast nie genauer an. Das Entdeckungsrisiko sinkt also deutlich. Für die Rentenversicherungspflicht hilft das aber nichts: Eine Ein-Personen-GmbH mit drei Jahren nur einem Auftraggeber macht ihren Gesellschafter-Geschäftsführer trotzdem rentenversicherungspflichtig. Dazu gibt es reichlich Rechtsprechung.
- Ein echter Mitarbeiter löst das Problem. Wer jemanden über der Minijob-Grenze beschäftigt (2024: 538 €, die Grenze steigt mit dem Mindestlohn) oder zwei Minijobber, die zusammen darüberliegen, ist raus. „Da können Sie auch 100 Jahre für einen Auftraggeber tätig sein", so Grunewald.
- Du zahlst schon ein? Wer freiwillig den Höchstbetrag zahlt oder über die Künstlersozialkasse versichert ist, hat wenig zu befürchten. Was die Rente schon bekommt, kann sie nicht doppelt verlangen.
Statusfeststellung und Verträge: zwei Warnungen
Für Rechtssicherheit im Voraus gibt es offiziell das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV nach § 7a SGB IV. Grunewalds Urteil fiel ungewöhnlich deutlich aus: „Lassen Sie die Finger davon. Es ist in der Regel katastrophal, was dabei rauskommt."
Sein Hauptgrund ist die Reform des Verfahrens von 2022. Seitdem kann die DRV bei Dreieckskonstellationen auch den Endkunden ins Verfahren holen, also genau die Partei, die die Agentur-Konstruktion bisher abgeschirmt hat. Nach Grunewalds Erfahrung ist der Auftrag dann meist sofort beendet. Der einzige Trost: Das Verfahren startet nie von allein. Nur du oder dein Vertragspartner können den Antrag stellen. Eine Betriebsprüfung kann jederzeit kommen, eine Statusfeststellung nicht.
Die zweite Warnung galt dem Klassiker Rahmenvertrag plus Einzelverträge. Die DRV liest den Rahmenvertrag zunehmend als Beleg dafür, dass beide Seiten eine langfristige, quasi dauerhafte Zusammenarbeit geplant haben. Grunewald ist auch schon Richtern begegnet, die dieser Lesart nicht abgeneigt waren. Seine Alternative: eigene AGB plus Bestellung oder Angebot pro Projekt. Fragt der Prüfer nach Verträgen, gibt es schlicht keine, nur Bestellungen und AGB. Dem Argument der dauerhaften Zusammenarbeit fehlt damit der Anker. Auf den Inhalt kommt es trotzdem an („Ich habe bis heute noch keinen Vertrag gesehen, an dem ich nicht irgendwas zu meckern gehabt hätte"), und auf die gelebte Praxis: Was du und dein Auftraggeber im DRV-Fragebogen angeben, muss zum Papier passen.
Das nimmst du mit
- Halte die beiden Regelwerke strikt auseinander. Kriterien für den Arbeitnehmerstatus sagen nichts über die Rentenversicherungspflicht, und umgekehrt. Mehrere Endkunden hinter einer Agentur helfen dir in beiden Fällen nicht.
- Kenne deine Risikoposition: Bei Scheinselbstständigkeit zahlt dein Auftraggeber, bei der Rentenversicherungspflicht zahlst du.
- Behalte die Fünf-Sechstel-Grenze im Blick. Ein zweiter echter Vertragspartner oder ein Mitarbeiter über der Minijob-Grenze holt dich aus § 2 SGB VI heraus.
- Für eine erste Einordnung deiner Situation taugt ein strukturierter Selbsttest wie scheinselbststaendigkeitstest.de, bevor du Geld für Beratung ausgibst.
- Eine Statusfeststellung ergibt nur in engen Fällen Sinn: vor Projektstart, mit schriftlichem Vertrag, wenn beide Seiten verbindliche Klarheit brauchen und ein negatives Ergebnis verkraften könnten. Ein Antrag mitten im laufenden Auftrag kann seit 2022 deinen Endkunden mit ins Verfahren ziehen.
- Baue dein Vertragswerk auf AGB plus Bestellungen um statt auf einen Rahmenvertrag, und sorge dafür, dass der Alltag zum Papier passt.
Auf null bekommst du das Risiko nie, auch das sagte Grunewald klar. Aber wer weiß, welche der beiden Vorschriften ihn betrifft, ist dem Großteil des Markts voraus, und so manchem Prüfer auch.
Ein struktureller Hebel schlägt am Ende jede juristische Taktik: Häng nicht an einem einzigen Kunden. Über 9am baust du dir eine breitere Projektpipeline im DACH-Markt auf. Gut fürs Geschäft, und ganz nebenbei auch für deine Position bei § 2 SGB VI.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Lass deine konkrete Situation von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen.
Freelance Unlocked wird von 9am gemeinsam mit Uplink und freelancermap organisiert. Dieser Artikel basiert auf der Session von Benno Grunewald bei Freelance Unlocked 2024. Den ganzen Vortrag findest du oben im Video, und die nächste Ausgabe auf freelanceunlocked.com.