Deutschland hat § 127 SGB IV, die Übergangsregelung gegen die Rückstufung selbstständiger Lehrkräfte zu Angestellten, vom Ende 2026 bis zum 31. Dezember 2027 verlängert. Für alle außerhalb der Lehre ändert sich nichts. Wenn du unterrichtest, trainierst oder Vorträge hältst, deckt deine bestehende Zustimmungserklärung nur das Jahr 2026 ab, du brauchst also für 2027 eine neue, unterschriebene Erklärung, angehängt an den Rahmenvertrag mit jedem Bildungsträger. Alle anderen Selbstständigen haben keinen solchen Schutz und sollten früh das kostenlose Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle nutzen, dazu den kostenlosen Scheinselbstständigkeits-Test von 9am, besonders wenn fast die gesamte Arbeit von einem einzigen Kunden kommt.
Wenn du als selbstständige Lehrkraft, Trainerin oder Dozent in Deutschland arbeitest, entscheidet ein einziger Paragraf darüber, ob deine Honorare der letzten Jahre nachträglich zu Sozialversicherungsbeiträgen werden können. Dieser Paragraf hat gerade zwölf Monate mehr bekommen. Und er braucht für 2027 eine neue Unterschrift.
§ 127 SGB IV gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2027. Wer das für eine Formalie hält, unterschätzt zwei Dinge: die Zustimmungserklärungen laufen zum Jahresende aus, und alle Selbstständigen außerhalb der Lehre haben nie eine bekommen.
Was § 127 SGB IV überhaupt tut
Der Ausgangspunkt ist das Herrenberg-Urteil. Am 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht über den Status einer Musikschullehrerin in Herrenberg entschieden, Aktenzeichen B 12 R 3/20 R. Die Deutsche Rentenversicherung fasst die Begründung so zusammen: Die Tätigkeit war durch die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung in festgelegten Räumen geprägt, die Lehrerin war in den Betriebsablauf der Schule eingegliedert. Ergebnis: abhängige Beschäftigung, trotz eines Vertrags, der Selbstständigkeit vorsah.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages beschreiben den eigentlichen Bruch nüchtern: Vertragliche Vereinbarungen hatten davor indizielle Bedeutung. Seit Herrenberg zählt nur noch, wie tatsächlich gearbeitet wird, weil der Schutzzweck der Sozialversicherung es verbietet, dass die Parteien über deren Bestehen verfügen. Für Musikschulen, Volkshochschulen, Sprachschulen und Bildungsträger hieß das: jahrelange Nachforderungen, teils rückwirkend über einen sehr langen Zeitraum.
§ 127 SGB IV ist die Notbremse dazu. Mit Wirkung ab dem 1. März 2025 gilt: Sind sich Auftraggeber und Lehrkraft bei Vertragsschluss übereinstimmend darüber einig gewesen, dass die Tätigkeit selbstständig ist, und stimmt die Lehrkraft zu, entsteht für den Übergangszeitraum keine Versicherungs- und Beitragspflicht aus dieser Beschäftigung. Bereits gezahlte Beiträge bleiben rechtmäßig, es gibt keine Rückabwicklung.
Zwei Begrenzungen sind wichtig. Die Regelung erfasst Lehrtätigkeit. GKD Rechtsanwälte lesen den Begriff weit, bis hin zum Fahrschulunterricht. Nicht-pädagogische Beratung fällt heraus. Und sie schafft keine Selbstständigkeit. Sie friert nur die Folgen ein.
Die Verlängerung kam als Anhängsel
Ursprünglich lief § 127 SGB IV Ende 2026 aus. Verlängert wurde er im Windschatten eines ganz anderen Gesetzes.
Nach der Darstellung von Noerr hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die Verlängerung am 4. März 2026 in die Beratung zur Umgestaltung des Bürgergelds eingebracht, der Bundestag hat sie am 5. März 2026 mitbeschlossen. Die Neufang Akademie nennt als Vehikel das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und den 27. März 2026 als Tag, an dem der Bundesrat auf den Vermittlungsausschuss verzichtet hat. Der Bundestag selbst dokumentiert für den 5. März 2026 die namentliche Abstimmung über die Grundsicherung, 320 zu 268 Stimmen bei 2 Enthaltungen, ohne den § 127 im Text zu erwähnen. Die Zuordnung der Verlängerung zu diesem Gesetz stammt also aus den Kanzleiberichten, nicht aus der Pressemitteilung des Parlaments.
Auf der Freelance Unlocked 2026 hat Lilian Tschan, Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Verlängerung von der Bühne bestätigt und begründet:
"Um den Bildungsträgern, Einrichtungen und Lehrkräften, die vom Herrenbergurteil besonders betroffen sind, ausreichend Vorlaufzeit zu geben, sich auf das künftige neue Recht einzustellen, haben wir die Übergangsregelung, die dazu getroffen wurde, auf Ende 2027 verlängert." (Lilian Tschan)
Direkt danach der Satz, der die Frist erklärt:
"Aber wir wollen, dass es auch eine gewisse Übergangszeit gibt, bevor ein neues Gesetz in Kraft tritt. Deswegen ist unser Ziel, bis Ende diesen Jahres eine neue Regelung zu schaffen." (Lilian Tschan)
Die Verlängerung ist also kein Geschenk an die Bildungsbranche, sondern eine Terminverschiebung. Sie kauft dem Ministerium Zeit für die Statusreform.
Deine Aufgabe für dieses Jahr: eine neue Zustimmung für 2027
Der praktische Kern steht bei TWW Law in einem Satz: Für den Verlängerungszeitraum 2027 ist eine neue Zustimmung erforderlich. Alte Erklärungen, die auf den 31. Dezember 2026 datiert sind, decken das Jahr 2027 nicht ab.
Die Zustimmung ist an keine gesetzliche Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen mindestens in Textform vorliegen. Wer sie mündlich einholt, hat sie im Zweifel nicht. Eine Erklärung, die trägt, enthält typischerweise:
- den Namen der Lehrkraft und den Bezug auf den konkreten Rahmen- oder Honorarvertrag,
- die Feststellung, dass beide Seiten bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind,
- die ausdrückliche Zustimmung, dass für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 nach § 127 SGB IV keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung eintritt,
- die Klarstellung, dass die Erklärung alle Einzelaufträge unter diesem Vertrag umfasst,
- Datum und Unterschrift beider Seiten.
Drei Punkte, die in der Praxis schiefgehen. Erstens: Die Erklärung gehört an den Rahmenvertrag, sonst fehlt sie beim dritten Kurs im Herbst. Zweitens: Wer für mehrere Bildungsträger arbeitet, braucht sie pro Auftraggeber. Drittens: Die Zustimmung schützt für den Übergangszeitraum, sie beendet kein laufendes Statusfeststellungsverfahren und sie ändert nichts an dem, was ab 2028 gilt.
Der ehrliche Teil dazu: Bildungsträger holen diese Erklärungen ein, weil sie selbst haften. Für dich als Lehrkraft ist die Unterschrift trotzdem in aller Regel die bessere Option, weil sie Nachforderungen und Statusstreit für 2027 vom Tisch nimmt. Sie ist nur kein Ersatz für die Frage, wie dein Setup 2028 aussehen soll.
Warum nur Lehrkräfte
Die Frage steht im Raum, seit es die Regelung gibt: Warum bekommt eine Sprachlehrerin Rechtssicherheit und ein IT-Freelancer im selben Bildungsprojekt nicht?
TWW Law nennt die Beschränkung auf Lehrtätigkeiten rechtlich umstritten und den engen Anwendungsbereich sogar verfassungsrechtlich bedenklich, weil vergleichbare Tätigkeiten in anderen Branchen unberücksichtigt bleiben. Die Erklärung dafür ist weniger juristisch als historisch: Es gab ein Urteil zu einer Musikschullehrerin, eine Branche mit Tausenden gleichgelagerter Fälle und einen politischen Druck, der aus dieser einen Ecke kam. Der Gesetzgeber hat den Brand gelöscht, der brannte.
Genau daran setzt die Kritik von Jörn Freynick, Generalsekretär der BAGSV, in der Expertendiskussion auf der Freelance Unlocked an. Sein Vorschlag für die anstehende Reform zielt auf die Bauweise des Systems:
"Aus meiner Sicht muss es eine Definition von einem Selbstständigen insgesamt als Person geben. Also, dass nicht nur jeder einzelne Auftrag angeguckt wird." (Jörn Freynick)
Sein Beispiel dazu war ein Stuntman mit Pferd auf der Koppel und Spezialfahrzeug in der Garage, der bei einem einzelnen Auftrag nichts davon braucht und deshalb genau bei diesem Auftrag als scheinselbstständig gelten kann. Seine Folgerung:
"Wir müssen jemanden tatsächlich als gesamt selbstständig betrachten, nicht mehr auf den einzelnen Auftrag reduzieren." (Jörn Freynick)
Solange das Gesetz jeden Auftrag einzeln bewertet, braucht jede Branche ihre eigene Ausnahme. § 127 SGB IV ist die erste.
Tschan hat auf der Bühne übrigens dieselbe Diagnose aus der anderen Richtung gestellt: Für den übergroßen Teil der Erwerbstätigen sei der Status völlig klar und unstreitig, für einen vergleichsweise kleinen Teil führe das geltende Recht nicht immer zu den Ergebnissen, die die Vertragspartner wollen. Über die Größe dieses kleinen Teils lässt sich streiten. Über die Richtung nicht.
Was alle anderen jetzt tun können
Wenn du nicht unterrichtest, gibt es für dich keine Übergangsregelung. Was es gibt, sind drei Werkzeuge, die die meisten nicht nutzen.
Das Statusfeststellungsverfahren, und zwar früh. Zuständig ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das Verfahren ist kostenlos, läuft schriftlich, und beide Seiten des Auftragsverhältnisses können es beantragen. Der Hebel steckt in der Frist: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt die Versicherungspflicht selbst bei einer negativen Entscheidung erst mit deren Bekanntgabe. Wer nach drei Jahren fragt, fragt rückwirkend.
Die Selbstprüfung, bevor jemand anders prüft. Der kostenlose Scheinselbstständigkeits-Test von 9am geht die Fragen durch, die auch eine Betriebsprüfung stellt: Weisungen, Eingliederung, eigene Betriebsmittel, Anzahl der Auftraggeber, eigenes unternehmerisches Risiko. Das dauert ein paar Minuten und ist die einzige Übung in diesem Artikel, die du heute noch abschließen kannst. Wenn du regelmäßig für Bildungsträger arbeitest und dort neben dem Unterricht auch Konzepte, Beratung oder Projektleitung machst: Genau dieser Teil deiner Arbeit fällt nicht unter § 127 SGB IV.
Die Vertragsarbeit. Wie Verträge in einem Prüfverfahren tatsächlich wirken und wo sie nichts helfen, haben wir mit Blick auf die Rentenversicherung in unserem Beitrag zu Scheinselbstständigkeit, Rentenversicherung und Verträgen aufgeschrieben.
Die Brücke zu 2028
Der Zeitplan ist auffällig sauber. § 127 SGB IV endet am 31. Dezember 2027. Der Referentenentwurf zur neuen Selbstständigkeit, über den seit April 2026 diskutiert wird, ist auf den 1. Januar 2028 datiert, unter anderem wegen des Aufwands bei der Softwareanpassung der Sozialversicherungsträger. Auf dem Papier greift eins ins andere.
Auf dem Papier. Der Entwurf ist bislang nur geleakt, nicht beschlossen, und Tschans Ziel, noch in diesem Jahr eine Regelung zu schaffen, ist ein Ziel. Wenn das Gesetz sich verschiebt, endet die Schutzwirkung für Lehrkräfte trotzdem am 31. Dezember 2027. Was in den Entwurf hineinsoll und woran sich die Verbände reiben, steht in unserer Analyse zur Reform der Scheinselbstständigkeit. Wer grenzüberschreitend unterrichtet, findet im DACH-Vergleich, warum eine deutsche Zustimmungserklärung in Wien oder Zürich nichts wert ist.
Was du am Montag machen kannst
- Prüf das Datum auf deiner Zustimmungserklärung. Steht dort der 31. Dezember 2026, brauchst du für 2027 eine neue. Frag beim Bildungsträger nach, statt zu warten, bis er im Dezember im Stress ist.
- Sammle deine Auftraggeber in einer Liste. Pro Träger eine Erklärung, angehängt an den Rahmenvertrag, nicht an den einzelnen Kurs.
- Trenne Lehre von Nicht-Lehre. Konzeptarbeit, Beratung und Projektsteuerung fallen aus § 127 SGB IV heraus. Wenn du beides für denselben Auftraggeber machst, gehören sie in getrennte Verträge und getrennte Rechnungen.
- Mach den Status-Check. Der Scheinselbstständigkeits-Test zeigt dir in wenigen Minuten, welche Punkte in deinem Setup auffallen würden. Für ein neues Auftragsverhältnis gilt zusätzlich die Monatsfrist beim Statusfeststellungsverfahren.
- Bau 2028 schon jetzt ein. Mehrere Auftraggeber, eigene Betriebsmittel, sichtbares Marketing, eigenes wirtschaftliches Risiko: Das sind die Merkmale, an denen der Entwurf hängt, und sie brauchen zwei Jahre Vorlauf, keine zwei Wochen.
Der wirksamste Schutz gegen die Statusfrage ist unverändert der zweite, dritte, vierte Auftraggeber. Wenn dein Kalender gerade an einem einzigen Bildungsträger hängt: Leg dir ein kostenloses Profil bei 9am an und lass Unternehmen aus dem DACH-Raum auf deine Themen matchen, damit die Streuung existiert, bevor jemand danach fragt.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Freelance Unlocked wird von 9am gemeinsam mit Uplink und freelancermap organisiert. Dieser Artikel greift die Session von Lilian Tschan und die Expertendiskussion zur Reform der Scheinselbstständigkeit bei Freelance Unlocked 2026 auf. Die ganzen Vorträge findest du oben in den Videos: freelanceunlocked.com.