Ein geleakter Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium vom 26. März 2026, nie offiziell veröffentlicht, würde dir und deinem Auftraggeber erlauben, pro Auftrag in eine „neue Selbstständigkeit“ zu wechseln. Der Preis für diese Rechtssicherheit: Rentenbeiträge von 18,6 % auf 90 % deines Honorars, einbehalten vom Auftraggeber, also 16,74 % jeder Rechnung. Der VGSD rechnet vor, dass das bis zu 150 % dessen sein kann, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen zahlen. Stand 5. September 2026 steckt der Entwurf zwischen den Koalitionspartnern fest, 25 Verbände fordern Änderungen, frühester Start wäre 2028. Prüf jetzt deinen Status, dokumentiere dein Unternehmerrisiko und rechne das Szenario durch.
Ende März 2026 berichtete die Süddeutsche Zeitung über einen 34-seitigen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Langer Titel, kurze Idee: Freelancer bekommen Klarheit über ihren Status, der Staat bekommt dafür Rentenbeiträge. Das ist ein geleakter Entwurf, kein Gesetz. Das Ministerium hat ihn nie veröffentlicht, nichts davon gilt. Aber es ist der einzige Text, den irgendjemand von der Reform gesehen hat, die im Koalitionsvertrag steht. Deshalb lohnt es sich, genau zu wissen, was er von dir verlangt.
Was im geleakten Entwurf steht
Kern ist eine neue Rechtsfigur namens „neue Selbstständigkeit“. Nach der Analyse des VGSD wählst du sie zusammen mit dem Auftraggeber „bei jedem Auftrag“, also Vertrag für Vertrag. Für alles andere gilt das bisherige Recht weiter.
Professor Rainer Schlegel, früher Präsident des Bundessozialgerichts, hat die Bedingungen auf der Bühne der Freelance Unlocked 2026 aufgezählt. Beide Seiten gehen bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus. Du warst unmittelbar vorher nicht bei diesem Auftraggeber angestellt. Der Auftraggeber meldet den Beginn innerhalb von sechs Wochen. Und du musst das Recht haben, eine Vertretung zu stellen, dazu mindestens zwei von vier weiteren Merkmalen:
- Du trägst Gewinnchancen und Verlustrisiken.
- Du arbeitest nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber.
- Du trägst unternehmenstypische Aufwendungen (Werkzeug, Material, Reisen).
- Du trittst werbend am Markt auf.
Bau, Gastronomie, Lieferdienste, Reinigung und Fleischerhandwerk sind laut VGSD von der Wahl ausgeschlossen.
Der Haken, den Schlegel betonte: Der Status gilt nur im Sozialversicherungsrecht. Arbeitsrecht und Steuerrecht bleiben unberührt. Das Finanzamt des Auftraggebers könnte denselben Auftrag also weiter als Beschäftigung einstufen.
Der Preis
Wer wählt, wird rentenversicherungspflichtig. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 %, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 € im Monat. Bemessungsgrundlage ist nach Lesart des VGSD nicht dein Gewinn, sondern dein Honorar, abzüglich der Kosten, die du auf der Rechnung ausweist, und abzüglich pauschal 10 % für alles Übrige. Der Auftraggeber behält den Beitrag ein und führt ihn ab. In den Worten des VGSD ist das Honorar „um 16,74 Prozent gekürzt auszuzahlen“, also 90 % von 18,6 %.
Dann rechnet der VGSD weiter, und diese Rechnung hat dem Entwurf seinen Ruf gegeben. Echte Betriebsausgaben liegen meist deutlich über 10 %. Bei 30 % fällt der Beitrag um 28,6 % höher aus als bei der heutigen Bemessung nach Gewinn. Rechnet man ein, dass im Gewinn eines Freelancers auch der rechnerische Arbeitgeberanteil steckt, kommt der VGSD auf 54,3 % mehr, als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen zahlen würden. Die Zusammenfassung des Verbands: Zahlt ein Arbeitnehmer 50 % des normalen Beitrags, „könnte bei Selbstständigen locker drei Mal so viel (150 Prozent) anfallen“. Das sind Zahlen des VGSD auf Basis eines geleakten Texts. Und sie sind der Grund, warum die Verbände von bezahlter Rechtssicherheit sprechen.
Zwei Details aus derselben Lesart: Der Start rutschte vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028, und der Entwurf enthält weder Vertrauensschutz für Bestandsselbstständige noch eine Karenzzeit für Gründer, obwohl beides im Koalitionsvertrag vereinbart war.
Was das Panel daraus gemacht hat
Jörn Freynick, Generalsekretär des Dachverbands BAGSV, hat nichts weichgezeichnet:
„Wir haben das gelesen und wir waren schon ziemlich entsetzt.“ (Jörn Freynick)
Sein Verband schickte dem Ministerium innerhalb von zwei Tagen mehr als 40 Fragen. Am meisten stört ihn das zwingende Vertretungsrecht.
„Es bedeutet ja auch, dass jeder Selbstständige einfach austauschbar ist. Ich unterhalte mich mit Trainern, Beratern, die sagen: Ich habe eine bestimmte Erfahrung, bestimmte Referenzen, die sind so individuell, deshalb werde ich von bestimmten Kunden gebucht.“ (Jörn Freynick)
Silke Becker, Director Legal & Compliance bei Etengo, sieht die Auftraggeberseite. Vom Ministerium habe sie gehört, die Vertretungsklausel „muss ja nicht gelebt werden“.
„Dann sage ich als Unternehmensjurist: Wie soll ich denn mein Unternehmen und meine Kunden beraten? Schreibt’s rein, aber wir machen es nicht? Ist das dann ein Scheingeschäft? Ich weiß es nicht.“ (Silke Becker)
Schlegels Urteil war das kürzeste. Der Koalitionsvertrag habe einfachere Regeln und keine neuen Kategorien versprochen:
„Und genau das Gegenteil passiert hier.“ (Rainer Schlegel)
Er erklärte auch, warum der Entwurf steckt: Nach dem Leak habe das Kanzleramt gestoppt, dass das Ministerium ihn an die anderen Ressorts verschickt, was er als sehr seltenen Vorgang bezeichnete. Seitdem verhandeln das SPD-geführte Ministerium und die Union über den Text.
Was das Ministerium sagt
Lilian Tschan, Staatssekretärin im BMAS, sprach direkt vor dem Panel und bestätigte den Entwurf, ohne auf ihn einzugehen:
„Wir haben einen Gesetzentwurf erarbeitet und in die regierungsinterne Abstimmung gegeben. Ich weiß natürlich, dass schon einiges über diesen Gesetzentwurf bekannt geworden ist, aber bitte um Verständnis, dass ich mich über die Details im Einzelnen nicht äußern kann.“ (Lilian Tschan)
Stattdessen nannte sie die Leitplanken: Der Wille der Vertragsparteien soll mehr Gewicht bekommen, die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung kann nicht im Belieben des Einzelnen stehen, keine Sonderregeln für einzelne Branchen. Und ein Datum:
„Deswegen ist unser Ziel, bis Ende dieses Jahres eine neue Regelung zu schaffen.“ (Lilian Tschan)
Der Gegenzug der Verbände
Am 6. August 2026 schrieben 25 Verbände der BAGSV an Arbeitsministerin Bärbel Bas. Der Brief, über den UEPO am 31. August berichtete, verknüpft beide Reformen: Eine Rentenpflicht müsse „zeitgleich“ mit einer wirksamen Reform der Statuskriterien in Kraft treten, die Beiträge müssten „zu gleichen und nicht deutlich höheren Beiträgen wie bei Arbeitgebern und -nehmern zusammen“ führen, und Bestandsselbstständige sollten außen vor bleiben. Das Bündnis warnt vor Schäden für das Gründungsgeschehen, das inzwischen zu 70 % aus Nebenerwerbsgründungen besteht, und nennt die „Neue Selbstständigkeit“ eine weitere Bezeichnung im Dschungel der Begriffe für Selbstständige, für die es nicht einmal eine Legaldefinition gibt.
Am 1. September 2026 startete dasselbe Bündnis eine Petition: „Rentenversicherungspflicht für Selbstständige? Nur mit Rechtssicherheit und fairen Beiträgen!“ Am 5. September hatten rund 4.000 Menschen unterschrieben.
Die Rentenreform läuft auf eigener Spur
Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben: Neu-Selbstständige sollen „verpflichtend und ohne Opt-out“ in die gesetzliche Rente, Bestandsselbstständige bekommen „ein voraussetzungsloses Herausoptieren“. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli beschlossen, alle 33 Empfehlungen umzusetzen, das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Das ist ein eigenes Gesetz, und es ist weiter als der Statusentwurf. Was es kostet und wer noch Nein sagen kann, steht in unserem Artikel zur Altersvorsorgepflicht für Selbstständige.
Stand 5. September 2026
Eingebracht ist nichts. Der März-Entwurf ist weiter der einzige Text, der kursiert, das Ministerium hat sich seit dem Sommer nicht dazu geäußert, und von Tschans „bis Ende dieses Jahres“ bleiben vier Monate. Als Termin fürs Inkrafttreten nennt der vorwärts Anfang 2028. Die früheren Kapitel stehen in unserem Überblick zur Reform. Beschlossen ist bisher nur die Verlängerung von § 127 SGB IV für Lehrkräfte bis Ende 2027.
Was sich für dich mit einem Hauptkunden ändern würde
Heute entscheidet § 7 SGB IV über deinen Status anhand von zwei Signalen: Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Ein Hauptkunde ist kein Kriterium, aber in der Prüfung der Anlass, die Akte aufzumachen.
Nach dem geleakten Entwurf ist „nicht im Wesentlichen für einen Auftraggeber“ nur eines von vier optionalen Merkmalen. Du könntest mit einem Hauptkunden wählen, wenn du echtes Gewinn- und Verlustrisiko trägst, deine Werkzeuge selbst bezahlst, werbend auftrittst und dein Vertrag dir eine Vertretung erlaubt. Die Belohnung ist Sicherheit in der Sozialversicherung. Die Kosten stehen auf jeder Rechnung.
Unsere eigene Rechnung auf Basis der geleakten Mechanik: Du stellst 8.000 € im Monat in Rechnung. 90 % davon sind 7.200 €. 18,6 % davon sind 1.339,20 €. Der Auftraggeber zahlt dir 6.660,80 € aus, der Rest geht an die Rentenversicherung. Liegen deine echten Kosten bei 30 % des Umsatzes, zahlst du auf eine Basis weit über deinem Gewinn, daher die 28,6 % des VGSD. Du erhöhst deinen Satz oder nimmst weniger mit nach Hause, und dein Kunde, der jetzt eine kleine Lohnbuchhaltung für dich führt, hat einen neuen Grund, lieber eine Agentur oder einen Angestellten zu nehmen. Wählt ihr nicht, gilt das heutige Recht, rückwirkende Umstufung eingeschlossen. Wie andere Länder die Grenze ziehen, steht in unserem DACH-Vergleich.
Was du am Montag tust
- Mach den Statuscheck. Der kostenlose Scheinselbstständigkeits-Test von 9am stellt die Fragen, die ein Prüfer nach geltendem Recht stellt. Zwanzig Minuten, und du weißt, wo du stehst, bevor irgendeine Reform kommt.
- Dokumentiere die vier Merkmale jetzt. Rechnungen an andere Kunden, Belege für Werkzeuge, Screenshots deiner Werbung, in einem Ordner. Diese Nachweise schützen dich auch nach dem heutigen § 7 SGB IV.
- Prüf deinen Hauptvertrag auf eine Vertretungsklausel. Ein komplettes Delegationsverbot ist heute eine Schwachstelle und nach dem Entwurf ein Ausschlusskriterium. Frag nach einer qualifizierten Vertretung mit Zustimmung des Kunden.
- Rechne das Szenario durch. Was sind 16,74 % deines Umsatzes mit dem Hauptkunden? Entscheide, ob eine Preiserhöhung in dieser Höhe bei diesem Kunden realistisch ist, oder ob Kunde Nummer zwei die bessere Versicherung ist.
- Denk an die Clearingstelle. Nach § 7a SGB IV kann jede Seite eine verbindliche Statusentscheidung beantragen. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn gestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung.
Wenn Punkt 4 zeigt, dass ein Kunde zu viel Gewicht hat, hilft keine Klausel, sondern ein zweiter Kunde. Mit einem kostenlosen Profil auf 9am siehst du Unternehmen aus der ganzen DACH-Region, die Freelancer suchen. Eine breite Kundenliste ist das eine Kriterium, das jede Version dieser Reform belohnt.
Dieser Artikel ordnet einen geleakten Entwurf aus der Praxis ein und ist eine allgemeine Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Freelance Unlocked wird von 9am gemeinsam mit Uplink und freelancermap organisiert. Dieser Artikel greift die Sessions von Lilian Tschan und des Expertenpanels zur Reform der Scheinselbstständigkeit bei Freelance Unlocked 2026 auf. Die ganzen Vorträge findest du oben im Video: freelanceunlocked.com.